Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung: Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen mit Nichtverbrauchern (auch für alle künftigen Geschäfte), sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht anwendbar. Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Geltung unserer schriftlichen Genehmigung.

Anfragen werden ausschließlich nach Vorlage von Originalzeichnungen bearbeitet. Eine einwandfreie Lesbarkeit muss sichergestellt sein. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Das Angebot wird auf unserem Firmenpapier erstellt und an den Besteller gesandt.

Unsere AGBs

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Bestellungen müssen ausnahmslos in schriftlicher Form, mit kontrollierter Zeichnung, erfolgen. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass die bestellten Artikel kein Urheber- oder Schutzrecht irgendwelcher Art verletzen und bei etwaiger Verletzung solcher Rechte uns schad- und klaglos zu halten. Alle Aufträge werden erst nach Eingang einer schriftlichen Bestellung des Kunden und unserer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) gegenüber uns wirksam und verbindlich. Bei Bestellungen bitten wir die gewünschte Ausführung exakt anzugeben, damit eine schnellere Erledigung ohne Rückfragen erfolgen kann.

Preise und Preisanpassung: Unsere Preise werden in Euro angegeben und gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht-, Transport- und Versandkosten sowie Zoll und der allenfalls jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Angebotspreise sind zum Datum des Angebots kalkuliert. Treten Änderungen aufgrund einer späteren Auftragsausführung oder aufgrund von Umständen ein, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns nicht vorhersehbar waren oder nicht von uns verschuldet wurden, sind wir zur Neukalkulation der Vertragspreise zum Ausführungszeitpunkt berechtigt. Dies betrifft insbesondere wesentliche Preissteigerungen (Materialpreise, Löhne, Erhöhung der Lohnkosten, Änderung relevanter Wechselkurse, Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise etc.). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß der Veränderung der tatsächlichen Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (sofern wir uns nicht in von uns verschuldetem Verzug befinden).

Lieferung und Leistungsfristen: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Übermittlung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Unvorhergesehene, außergewöhnliche oder von uns nicht zu vertretende Ereignisse aller Art (Elementarereignisse, Streiks, Ausfall von Materiallieferungen, Epidemien, staatliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen, Betriebsstörungen, Arbeitskraftmangel, sonstige Fälle von höherer Gewalt, usw.) berechtigen uns zur Verlängerung der Leistungsfrist um zumindest 2 Monate ab Wegfall des Hindernisses oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen diesen Fällen ausgeschlossen. Werden die Ausführung der Leistung oder deren Beginn durch dem Besteller zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden sämtliche Fristen und Termine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Lieferungsmöglichkeit behalten wir uns in allen Fällen vor.

Versand und Teillieferungen: Für internationale sowie innerstaatliche Lieferungen gilt der auf der Auftragsbestätigung angeführte INCOTERM. Der Besteller genehmigt jede verkehrsübliche Versandart. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Bei Rahmenlieferverträgen/Rahmenaufträgen gilt der jeweils vertraglich vereinbarte Abrufplan. Werden die vereinbarten Lieferungen nicht binnen der im Abrufplan festgelegten Fristen abgerufen, treffen den Besteller die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges gemäß Punkt 8. Eine allfällige Verlängerung der Fristen des Abrufplans kann nur einvernehmlich und schriftlich festgelegt werden.

Annahmeverzug: Gerät der Besteller in Annahmeverzug sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und/oder die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei uns (gegen eine Lagergebühr von 0,5% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag) oder bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bei vollem Kostenersatz zu verschrotten.

Rechnungen, Zahlung und Zahlungsverzug: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb der auf der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsfrist. Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug (auch mit Teilrechnungen) sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verrechnen. Überdies hat der Besteller uns sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Anwaltskosten zu ersetzen. Bei Zahlung in Wechseln, behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, die unsere Forderung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtung), sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen oder Vorauszahlung zu verlangen. Der Besteller verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.

Bei Sonderanfertigungen – z. B. Lieferung von Artikeln gemäß besonderen Ausführungswünschen des Bestellers oder bei Artikeln, für deren Abnahme ausschließlich der Besteller in Frage kommt bzw. bei denen er sich die Alleinannahme vorbehalten hat – behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor.

Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach vgl. DIN ISO 2768, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Die Lieferung erfolgt entsprechend den für die Dreh- und Frästeileherstellung gültigen DIN-Normen. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit bei der Bestellung anzugeben und zu vereinbaren.

Gewährleistung: Der Besteller hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung, auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, zu rügen. Die Vollständigkeit ist sofort bei Lieferung zu überprüfen und eine Unvollständigkeit sofort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt. Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung (Gutschrift) erfüllen. Der Besteller verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder in unserem Werk. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung/Fertigstellung. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Ersatzlieferungen, Mängelbehebungen, Verbesserungen oder Verbesserungsversuche verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Zur Mängelbehebung sind uns vom Besteller zumindest zwei Versuche einzuräumen. Sind Mängelrügen des Bestellers unberechtigt, sind die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit vom Besteller zu ersetzen.

Schadenersatz und Haftung: Schadenersatzansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegenüber uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht. Dies gilt auch für sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen, wie etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Besteller zu beweisen. Wir übernehmen zudem keine Haftung für Leistungen, die durch Dritte oder den Kunden selbst erbracht wurden. Bei Lohnfertigung/Lohnbearbeitung haften wir ausschließlich nur bis zur Höhe des von uns angebotenen Lohnpreises, nicht aber für Material und sonstige Kosten.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Besteller schon jetzt, den Besitz der Ware ohne gerichtliche Zuhilfenahme zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zur Ware. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er gegenüber uns nicht in Verzug ist, veräußern. Dabei ist er verpflichtet, seinerseits Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer zu vereinbaren und tritt diesen schon jetzt an uns ab. Die durch den Weiterverkauf der Ware entstehende Forderung gegen Dritte werden vom Besteller schon jetzt mit allen Nebenabreden bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung samt Zinsen und Kosten zahlungshalber an uns abgetreten, wobei wir berechtigt sind, die Abtretung der Forderung offenzulegen. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und uns von allfälligen exekutiven Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

Übertragbarkeit des Vertrages: Die beidseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

Der Besteller erwirbt durch Vergütung der Kosten oder Kostenteile für Werkzeuge kein Recht auf diese. Falls nichts gegenteiliges vereinbart wurde, verbleiben Werkzeuge in unserem Eigentum und Besitz.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche treten soll, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anwendbares Recht, Erfüllung und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für beide Teile ist A-4943 Geinberg. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-4910 Ried im Innkreis zuständig.